Rückzahlungsforderungen der L-Bank
Seit Anfang 2024 fordert die L-Bank von zahlreichen Unternehmen in Baden-Württemberg die Rückzahlung der Corona-Soforthilfen, die im Jahr 2020 gewährt wurden. Die betroffenen Unternehmen erhalten Widerrufs- und Erstattungsbescheide, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führt.
Rechtliche Auseinandersetzungen
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat in mehreren Fällen gezeigt, dass die Rückforderungen rechtlich nicht haltbar sind. Verwaltungsgerichte in Städten wie Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg haben entschieden, dass die ursprüngliche Zweckbestimmung der Soforthilfe nicht klar definiert war. Ein Widerruf aufgrund einer angeblichen Zweckverfehlung kann daher nicht pauschal gerechtfertigt werden.
Zweck der Corona-Soforthilfe
Die Corona-Soforthilfe wurde 2020 eingeführt, um Selbstständige und Unternehmen, die durch die Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, zu unterstützen. Der damalige Bundesfinanzminister hatte ausdrücklich erklärt, dass eine Rückzahlung nicht erforderlich sei.
Aktuelle Situation für Unternehmen
In Baden-Württemberg haben mehr als 250.000 Unternehmen die Hilfen beantragt. Viele sehen sich nun erneut in ihrer Existenz bedroht, da sie aufgefordert werden, die erhaltenen Hilfen teilweise oder vollständig zurückzuzahlen. Bereits im Jahr 2023 forderte das Land über 60.000 Selbstständige und Kleinunternehmen auf, den Umfang ihrer Einnahmeausfälle während der Lockdowns nachzuweisen.
Rechtsstreitigkeiten und Entscheidungen
Infolge der Rückforderungsbescheide wurden bereits Hunderte Klagen bei den Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg eingereicht, und die Zahl der Verfahren steigt weiter an. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat mehrere Verfahren gegen die L-Bank gewonnen, wobei der Zweck der Corona-Hilfen eine zentrale Rolle spielte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte fest, dass die Bescheide der L-Bank rechtswidrig seien, da der Zweck der Soforthilfe nicht eindeutig definiert wurde.