Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Bewerber für den juristischen Vorbereitungsdienst in Deutschland verfassungstreu sein müssen. Dies gilt auch für Personen, die nicht im Beamtenverhältnis stehen. Der Fall betraf einen Mann, der Mitglied der rechtsextremen Partei „Der III. Weg“ war und in Bayern eine Ausbildung im juristischen Bereich anstreben wollte.
Aktive Mitgliedschaft und Zweifel an der Verfassungstreue
Das Gericht stellte fest, dass bereits die aktive Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei wie „Der III. Weg“ berechtigte Zweifel an der erforderlichen Verfassungstreue des Klägers aufwirft. Die Partei wird von den Verfassungsschutzbehörden als extremistisch eingestuft und verfolgt eine interne Struktur, die auf dem „Führerprinzip“ basiert.
Inhalt des Parteiprogramms
Laut Gericht beruht das Parteiprogramm auf der Vorstellung der Ungleichwertigkeit von Menschen, was zu einer rechtlichen Ungleichbehandlung führt und damit gegen die Grundwerte der Verfassung verstößt.
Abgelehnter Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst
Der Kläger hatte sich nach seinem rechtswissenschaftlichen Studium beim Oberlandesgericht Bamberg um einen Platz im juristischen Vorbereitungsdienst beworben. Der Präsident des Oberlandesgerichts wies den Antrag jedoch zurück, da die verfassungsfeindlichen Äußerungen des Mannes in öffentlichen Reden deutlich geworden waren. Dadurch wurde er als ungeeignet für den Vorbereitungsdienst erachtet.
Wichtigkeit der Verfassungstreue für Referendare
Das Bundesverwaltungsgericht betonte, dass Referendare Mindestanforderungen an die Verfassungstreuepflicht erfüllen müssen. Insbesondere dürfen sie sich nicht aktiv gegen die Grundwerte der Verfassung engagieren. Es wurde klargestellt, dass die Beteiligten eines Rechtsstreits das Recht haben, dass ihre Angelegenheiten von Personen bearbeitet werden, die keine verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen oder unterstützen.

