Der Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg hat den Antrag der AfD-Fraktion im Streit um die Besetzung des Kuratoriums der Landeszentrale für politische Bildung zurückgewiesen. Die Fraktion hatte beantragt, dass ihre vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden müssen, da ihre Nichtwahl den Grundsatz der Gleichbehandlung verletze. Der Verfassungsgerichtshof entschied jedoch, dass die Nichtwahl der AfD-Kandidaten diesen Grundsatz nicht verletzt.
Die Landeszentrale für politische Bildung wurde 2013 gegründet, um die politische Bildung im Land auf überparteilicher Grundlage zu fördern und zu vertiefen. Das Kuratorium der Landeszentrale besteht aus 24 Mitgliedern, darunter 17 Mitglieder des Landtags in Stuttgart. Diese werden auf Vorschlag des Landesparlaments berufen. Jede Fraktion konnte entsprechend ihrer Stärke Kandidaten vorschlagen. Die von der AfD vorgeschlagenen Kandidaten erhielten jedoch keine Mehrheit im Landtag.
Die AfD-Fraktion zog daraufhin vor den Verfassungsgerichtshof und argumentierte, dass ihre Rechte auf effektive Kontrolle der Regierung und Gleichbehandlung der Fraktionen beeinträchtigt worden seien. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Fraktion ihre Rechte auf effektive Kontrolle der Regierung nicht ausreichend dargelegt habe und wies diese Anträge daher als unzulässig zurück. In Bezug auf das Recht auf Gleichbehandlung entschied der Gerichtshof, dass dieses nicht verletzt worden sei. Der Landtag habe das Recht gehabt, die Mitglieder des Kuratoriums frei zu wählen und sei nicht verpflichtet gewesen, den Vorschlägen der AfD-Fraktion zu folgen.
Der Verfassungsgerichtshof erklärte jedoch, dass es in Ausnahmefällen eine mögliche Rechtsverletzung geben könne, wenn ein Gremium so wichtig für die parlamentarische Willensbildung sei, dass die Fraktionen ein Recht auf gleiche Vertretung darin hätten. Im Fall des Kuratoriums der Landeszentrale sah der Gerichtshof jedoch keine solche Ausnahme, da das Kuratorium keine originäre parlamentarische Aufgabe wahrnehme und die Beteiligung von Landtagsabgeordneten nicht zu einer politischen Willensbildung des Parlaments dort führe.